Schleswig-Holsteinisches OLG vom 22.11.2012, 16 U(Kart) 22/12
Die Netz-AG muss ihr Stromversorgungsnetz in der Stadt X nicht an die neugegründeten Stadtwerke herausgeben. Bei der Neuausschreibung der Wegenutzungsrechte an öffentlichen Verkehrswegen für Leitungen ist ein Wettbewerb zu veranstalten. Der einseitig durch eine Stadt beschlossene Selbsteintritt in die Vergabe verhindert gerade diesen Wettbewerb.
Das Problem:
Die Beklagte Netz AG ist Eigentümerin und Betreiberin des Stromversorgungsnetzes in der klagenden Stadt X. Der Wegenutzungsvertrag mit der Stadt gestattet ihr, Versorgungsanlagen auf und unter den öffentlichen Wegen im Stadtgebiet zu betreiben. Als der Vertrag auslief, schrieb die Stadt X die Vergabe der Wegerechte neu aus. Neben weiteren Unternehmen bewarb sich die Netz-AG um den Neuvertrag. Die Stadt beschloss, keinen der Bewerber zu nehmen, sondern eigene Stadtwerke neu zu gründen und diesen die Stromverteilung zu übertragen. Sie verlangte nunmehr unter Verweis auf § 46 Abs. 2 ENWG die Übertragung des Eigentums am örtlichen Versorgungsnetz gegen Erstattung des Vertragswertes. Ihrer Ansicht nach kann sie völlig frei darüber entscheiden, wer Partner für die Energieversorgung werden solle.
Die Entscheidung:
Das OLG verneinte einen Anspruch der Stadt auf Übertragung des Eigentums am örtlichen Stromversorgungsnetz. Es bejahte einen Verstoß gegen die Vorschriften des Kartellrechts. Die Vergabe an sich selbst ist deshalb nach § 46 Abs. 3 EnWG und § 20 GWB nichtig. Einzige Auswahlkriterien für die Neuausschreibung sind das Niveau der erreichten Netzentgelte und die Effizienz des Netzbetreibers. Qualitätskriterien und Umweltverträglichkeit sowie die Sicherung des störungsfreien Betriebs sind auch zu beachten. Die klagende Stadt hat sich nicht an diesen Kriterien orientiert.
Konsequenzen für Sie:
Einseitigen Eintrittsentscheidungen von Stadtwerken bei Ausschreibungen von
örtlichen Stromnetzen ist entgegenzutreten. Einem etwaigen Herausgabeverlangen durch diese Stadtwerke sollte nicht nachgegeben werden.