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19.12.2013 Urteile

Keine Haftung nach § 71 AO

BFH Urteil v. 19.12.2013, AZ. III R 25/10

Für zu Unrecht gewährte Investitionszulage haftet der Subventionsbetrüger oder Teilnehmer nicht nach § 71 AO. Der III. Senat hat seine Rechtsprechung diesbezüglich geändert. Die allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der AO (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 InvZulG) lässt nach ihrem Wortsinn nicht zu, beim Erschleichen von Investitionszulage von einer Steuerhinterziehung i.S.d. § 71 AO auszugehen.

Das Problem:
Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB verurteilt. Nunmehr wandte er sich gegen einen Bescheid nach § 71 AO, durch den ihn das Finanzamt für eine einem Unternehmen zu Unrecht gewährte Investitionszulage als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hatte.

Die Entscheidung:
Der BFH hat die Haftung des Klägers letztinstanzlich abgelehnt und sich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung verabschiedet. Nach der bisherigen Auffassung des entscheidenden Senats war auf eine Person, die sich als Gehilfe eines Subventionsbetrugs strafbar gemacht hat, die Haftungsnorm des § 71 AO entsprechend anwendbar.

Nach der Verweisung des InvZulG, sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Das erlaubt es aber nicht, das auf die "Erschleichung" einer Investitionszulage gerichtete Verhalten als eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 71 AO zu behandeln. Die Investitionszulage ist keine Steuer nach § 3 Abs. 1 AO. Auch ist sie nicht als Steuervergütung ausgestaltet. Eine Norm, die die Investitionszulage als Steuervergütung qualifiziert - wie etwa beim Kindergeld - fehlt.

§ 71 AO kann auch nicht analog angewendet werden.

Konsequenzen für Sie:
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Haftung nach § 71 AO geändert. Die persönliche Haftung trifft danach nicht mehr den Subventionsbetrüger bzw. dessen Mittäter. Der BFH hat klargestellt, dass die Verweisung auf die AO vor allem für die Durchführung des Verfahrens über die Investitionszulage gilt.

Interessant ist, dass es nach Ansicht des BFH auch dahinstehen konnte, ob und unter welchen Voraussetzungen das Gericht (FG oder BFH) die vom Finanzamt im Bescheid konkret zugrunde gelegte Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 InvZulG i.V.m. §§ 71, 191 AO durch § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB hätte austauschen dürfen. Denn ein deliktischer Schadensersatzanspruch kann per se nicht durch einen Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

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