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26.07.2012 Urteile

Internet-Branchenverzeichnis Entgeltklausel unwirksam

BGH 26.7.2012, VII ZR 262/11

Wird auf die Entgeltpflicht eines Internet-Branchenverzeichnisses im Antragsfomular nicht hinreichend deutlich hingewiesen, wird die entsprechende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Das Problem:
Die Klägerin, Betreiberin eines Online-Branchenverzeichnisses, versendet zum Zwecke der Anwerbung an Gewerbetreibende ein mit "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" überschriebenes Formular. Auf der linken Formularseite befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Um umgehende Rücksendung mit Unterschrift, wird gebeten. Auf der rechten seite des Formulars steht folgende Überschrift: "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". Es folgt ein Fließtext. In diesem ist folgender Satz integriert: "Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr". Die Beklagte unterzeichnete das Formular und sandte es zurück. Die Klägerin stellte ihr daraufhin die Anzeigenkosten in Rechnung und macht sie nun klageweise geltend.

Die Entscheidung:
Der BGH hat die Klage auf Zahlung abgewiesen. Die Klausel hinsichtlich der Entgeltlichkeit gemäß § 305c Abs. 1 BGB ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Der BGH verweist insbesondere darauf, dass es unzählige kostenfreie Angebote hinsichtlich Branchenverzeichnissen im Internet gibt. So man denn für seine Leistung Geld haben möchte, ist die Entgeltklausel besonders kenntlich zu machen. Im zu entscheidenden Fall stieß sich das Gericht insbesondere daran, dass bereits die Bezeichnung des Formulars als Eintragungsantrag Gewerbedatenbank nicht ausreichend auf die Entgeltlichkeit hinweist. Durch die drucktechnische Gestaltung wurde das Augenmerk bewusst von der Entgeltklausel in der rechten Spalte auf die linke Spalte gelenkt.

Konsequenz für Sie:
Sollten Sie für eine Eintragung im Internet Gebühren erheben, so ist die entsprechende Vertragsklausel besonders kenntlich zu machen. Es darf nicht der Anschein erweckt werden, es handele sich um einen kostenlosen Eintrag.
Fordert man von Ihnen die Bezahlung einer solchen Eintragung, ist der Vertragstext genau zu prüfen.

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