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30.03.2012 Urteile

Höhe Solar-Vergütung richtet sich nach Inbetriebnahme jedes einzelnen Anlagenmodules

OLG Schleswig: Urteil vom 22.03.2012 – 16 U 107/11

Höhe der Einspeisevergütung für Solarstrom hängt davon ab, wann die einzelnen Photovoltaikmodule in Betrieb genommen worden sind. Die höhere Vergütung eines Vorjahres kann nur für den in jenem Jahr fertig gestellten Teil einer Gesamtanlage beansprucht werden. Dabei stellt jedes einzelne Modul eine eigenständige Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG dar.

Sachverhalt:
Kläger ließ auf seinem Grundstück eine Solarstromanlage mit Gesamtleistung von 283 kW installieren. Ende Dezember 2009 waren 1,8 kW, also 0,64 % der Gesamtanlage, betriebsbereit. Rest der Anlage wurde 2010 fertig gestellt. Der beklagte Netzbetreiber rechnete hinsichtlich des 2009 fertig gestellten Teils der Anlage mit der höheren gesetzlichen Einspeisevergütung von 2009 ab. Für den Rest legte er die niedrigeren gesetzlichen Vergütungsätze des Jahres 2010 zugrunde. Kläger vertrat die Ansicht, die gesamte Anlage gelte als im Jahr 2009 errichtet. Deshalb habe er für die nächsten 20 Jahre Anspruch auf die höhere Einspeisevergütung für das Jahr 2009.

Gründe:
Klage wurde abgewiesen. Beklagte hat für die erst 2010 errichteten Teile der Anlage zu Recht die für dieses Jahr maßgebenden Vergütungssätze nach dem EEG zugrunde gelegt.

Jedes einzelne Photovoltaikmodul ist eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG. Damit waren nur die Module der Gesamtanlage mit 1,8 kW bereits 2009 in Betrieb genommen worden. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der einzelnen Photovoltaikmodule ist für die Höhe der Einspeisevergütung entscheidend.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 19 EEG, welcher nichts zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme aussagt. Nach dieser Vorschrift gelten mehrere Anlagen für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie sich unter anderem auf demselben Grundstück befinden. Zweck dieser Regelung ist es, eine missbräuchlich hohe Vergütung durch Zusammenstellung mehrerer kleiner Anlagen zu verhindern.

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