Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,
in Deutschland wird für jedes Kalenderjahr die Grundsteuer erhoben.
Ende 2011 wurde hiergegen Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt.
Grund ist die Kritik an den sehr alten Einheitswerten, die der Steuer zugrunde liegen. Vor allem Objekte, deren Zeitwert gesunken ist, würden unverhältnismäßig hoch besteuert.
Eine Entscheidung des Gerichts steht noch aus. In der Zwischenzeit gilt es, ein Handeln zu überdenken.
Das Verfahren wäre wie folgt: Bei den Finanzämtern ist Antrag auf Erlass eines neuen Messbetragsbescheides zu stellen. Es ist zu erwarten, dass dieser Antrag mit einem durch die Finanzministerien vorformuliertem Bescheid abgelehnt wird. Hiergegen wäre Einspruch einzulegen. Einer Ablehnung hätte die Klage beim Sächsischen Finanzgericht zu folgen. Spätestens dieses sollte eine Entscheidung bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts
aussetzen.
Zwar ist es sehr wahrscheinlich, dass das derzeitige Verfahren für verfassungswidrig erklärt wird, hierdurch ist aber noch nicht zwingend etwas gewonnen. Zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung setzt und allenfalls noch offene Verfahren in der Zwischenzeit davon profitieren würden.
Natürlich müssten die Finanzämter beim regulären Neuerlass der Messbescheide neue gesetzliche Regelungen anwenden.
Wie bereits eingangs erwähnt, lohnt sich das Vorgehen wirtschaftlich nur bei Objekten, deren Wert im Vergleich zum Einheitswert geringer ist. Die Kosten der Klage und eines durch uns geführten Einspruchs fallen in jedem Fall an. Da sich ein steuerlicher Vorteil durch Einspruch und Klage nur auf ein paar Jahre auswirken würde, gilt es abzuwägen, ob das den Aufwand rechtfertigt.