BGH 20.6.2013, I ZB 201/11
Besteht eine vertragliche Unterlassungspflicht der GbR, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt. Berufen sich die Gesellschafter auf eine fehlende eigene vertragliche Unterlassungsverpflichtung, liegt darin keine Treuwidrigkeit.
Das Problem:
Im Juli 2008 veröffentlichte die X in erster Auflage ihren "Markenheftchen-Spezial-Katalog BUND 2008". Für die in den Markenheftchen enthaltenen Briefmarken gibt die X nach ihrer eigenen Klassifizierungsnummer jeweils auch die Katalog-Nummer des Klägers an. Dieser hält die Klammerzusätze für urheber- und wettbewerbsrechtlich unzulässig, da der für die Katalogerstellung der X verantwortliche Mitarbeiter früherer Gesellschafter einer GbR war, die gegenüber der späteren Klägerin eine Unterlassungsverpflichtung zur Verwendung der Katalog-Nummer der Klägerin abgegeben hatte.
Der Kläger nahm die X und deren Mitarbeiter auf Unterlassung in Anspruch.
Die Entscheidung:
Der BGH hat beide Unterlassungsansprüche, insbesondere die persönliche Verpflichtung eines (ehemaligen) GbR-Gesellschafters bezüglich der Unterlassungsansprüche gegen die GbR, verneint.
Grundsätzlich haftet der GbR-Gesellschafter für den Bestand der Gesellschaftsschuld analog § 128 HGB unbeschränkt und persönlich. Unterlassungsansprüche sind aber spezifisch. Der Gesellschafter kann nicht persönlich unmittelbar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Er haftet vielmehr im Regelfall allein für das Interesse des Gläubigers, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt.
Der beklagte Mitarbeiter hatte daher im Rahmen seiner Haftung als Gesellschafter dafür einzustehen, dass die GbR ihre Unterlassungsverpflichtung einhielt. Eine persönliche Unterlassungsverpflichtung in eigener Person hat er nicht übernommen. Auch ist es nicht treuwidrig nach § 242 BGB, wenn sich die Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet wurde.