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31.07.2012 Urteile

Haftung Dritter als "Mitgesellschafter"

BGH 31.7.2012, X ZR 154/11

Ein Dritter haftet aus Rechtsschein, wenn er den Eindruck erweckt hat, (Mit-)Geschäftsinhaber zu sein. Der Haftung steht der Auslegungsgrundsatz zur personellen Zuordnung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte nicht entgegen.

Das Problem:
Der Kläger mietete ein Wohnmobil bei der Beklagten zu 1), diese war alleinige Inhaberin des Vermietungsunternehmens. In der Rechnung tauchte neben der Beklagten zu 1) auch der Beklagte zu 2), ein Angestellter, in der Unterschriftenzeile auf. Der Kläger forderte einen Teil der Miete zurück. Für den Beklagten zu 2) begründete er dies mit Rechtsscheinhaftung.

Die Entscheidung:
Der BGH bestätigte letztinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zu 2) aus Rechtsscheinhaftung. Mit der Rechnung ist beim Kläger der Eindruck erweckt worden, der Beklagte zu 2) sei (Mit-)Inhaber des Vermietungsunternehmens. Dem steht auch der Auslegungsgrundsatz zur personellen Zuordnung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte nicht entgegen. Dieser besagt, dass ein auf das Unternehmen bezogenes Rechtsgeschäft auch dann als mit diesem abgeschlossen gilt, wenn das Unternehmen nicht korrekt bezeichnet wird. Wer einen von tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Rechtsschein erweckt, soll davon aber gerade nicht geschützt werden. Er haftet neben dem Vertragspartner, dem Unternehmen, aus Rechtsschein.

Konsequenzen für Sie:

Um zu verhindern, dass Mitarbeiter aus Rechtsschein haften, ist bei jeglicher Korrespondenz klarzustellen, wer Vertragspartner wird bzw. wer als Vertreter handelt.

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