BGH, Urteil v. 29.4.2014, Az. II ZR 216/13
Der Ausschluss von Abfindungen in der Satzung einer GmbH ist sittenwidrig und grundsätzlich nicht als Vertragsstrafe zulässig. Das gilt auch, wenn der Abfindungsausschluss für den Fall der groben Verletzung von Gesellschaftsinteressen oder der Gesellschafterpflichten vereinbart wurde.
Gegen die Einordnung eines Abfindungsausschlusses im Fall einer groben Pflichtverletzung als Vertragsstrafe spricht insbesondere, dass in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der "Strafe" überprüft werden müsste, ohne dass dafür praktisch handhabbare Maßstäbe bestehen.
Das Problem:
Die Klägerin hatte an der Beklagten (GmbH) einen Anteil von knapp 50 % als Gesellschafterin gehalten. Auch war sie zeitweilig Geschäftsführerin. Die Satzung sah für den Fall einer (groben) Verletzung der Gesellschaftsinteressen oder der Gesellschafterpflichten den Ausschluss der Abfindung vor.
In der Gesellschafterversammlung wurde durch Beschluss festgestellt, dass wichtige Gründe in der Person der Klägerin ihren Ausschluss ohne Abfindung rechtfertigten. Die Einziehung des Geschäftsanteils wurde beschlossen.
Die Entscheidung:
Der BGH gab der Anfechtungsklage statt. Die Gesellschafterbeschlüsse seien gem. § 241 Nr. 4 AktG nichtig, der satzungsmäßige Abfindungsausschluss sittenwidrig und nichtig.
Der BGH ging von einer grundsätzlichen Sittenwidrigkeit des Abfindungsausschlusses gem. § 138 Abs. 1 BGB aus. Ausnahmefälle hierzu seien etwa die Verfolgung eines ideellen Zwecks durch die Gesellschaft, Abfindungsklauseln auf den Todesfall oder auf Zeit abgeschlossene Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz.
Sittenwidrig sei auch eine satzungsmäßige Bestimmung, nach der bei (grober) Verletzung der Gesellschaftsinteressen oder Gesellschafterpflichten keine Abfindung zu leisten ist. Ziel einer solchen Vertragsstrafe ist es regelmäßig, zur pflichtgemäßen Leistung anzuhalten oder einen Schadensersatzanspruch zu pauschalieren. Für letzteren Zweck ist der Ausschluss zu undifferenziert. Als Druckmittel ist er deshalb ungeeignet, weil ein solches im Zweifelsfall vom Gericht - bezüglich der Höhe - überprüfbar sein muss. Hierzu fehlt es aber an handhabbaren Kriterien der Bemessung.
Konsequenzen für Sie:
Sollten Sie in der Satzung Ihrer GmbH vergleichbare Regelungen haben, besteht Handlungsbedarf. Eine Anpassung der Klausel dürfte angesichts der Entscheidung des BGH notwendig werden.
Ist in der Vergangenheit ein Geschäftsanteil auf einer solchen Grundlage eingezogen worden, ist zu prüfen, ob dies nicht ohne Rechtsgrundlage geschah. Das kann u.U. weitreichende Folgen u.a. für die seit dem Ausschluss gefällten Beschlüsse (Nichtigkeit wegen Nichtladung eines – unerkannt noch vorhandenen - Gesellschafters o.ä.) haben.