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20.11.2012 Urteile

GmbH-Haftung der Geschäftsführer

BGH 20.11.2012, VI ZR 268/11

Der BGH hat sich mit der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch Abgabe eines Garantieversprechens befasst. Dem Beklagten wurde die unzureichende Ausstattung mit Eigenkapital vorgeworfen. Sittenwidrig wäre die Ausstattung mit Eigenkapital jedoch nur, wenn es nach handelsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Maßstäben als unzureichend anzusehen war.

Das Problem:
Der Beklagte, Geschäftsführer des Emissionshauses X-GmbH, wurde aus
Geschäftsführerhaftung in Anspruch genommen. Die X-GmbH hatte dem Kläger einen Wertpapier-Sparvertrag vermittelt. Die Vertragsbedingungen der X-GmbH sahen eine "Garantieerklärung" vor. Danach wurde Anlegern versprochen, per Saldo keinen Verlust zu erleiden und, sollte die Anlage bei Vertragsende weniger wert sein als im Zeitpunkt der Anlage, so würde der Differenzbetrag durch die X-GmbH erstattet. Die X-GmbH bildete Rückstellungen. Diese betrugen max. 1,0 Mio. EUR. Das Eigenkapital der X-GmbH lag bei max. 5,0 Mio. EUR. Die Wertpapiersparverträge, welche mit den angesprochenen Garantien versehen waren, lagen bei einem Maximalvolumen von 40 Mio. EUR. Das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen gab eine Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG in Auftrag. Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft attestierte, dass das Verhältnis der eingegangenen Garantien und die gebildeten Rückstellungen insgesamt angemessen sein. Der Kläger sieht weder die Rückstellungen, noch das Eigenkapital der X-GmbH als ausreichend an.

Die Entscheidung:
Der BGH geht davon aus, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nur dann vorliegt, wenn eine bestimmte Eigenkapitalausstattung nach handelsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Maßstäben erforderlich ist. Um auch die Verwerflichkeit festzustellen genügt es nicht, das Eigenkapital dem Veräußerungsvolumen der Anlagen gegenüberzustellen. Der Feststellung, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat, stand insbesondere entgegen, dass die ausreichende Rückstellung durch das Wirtschaftsprüfungsunternehmen bescheinigt wurde. Weitere Anhaltspunkte, die dem Beklagten als Geschäftsführer der X-GmbH den Eindruck vermitteln mussten, dass die Geschäftsentwicklung einen Totalverlust der Anlagen befürchten ließe, fehlten.

Konsequenzen für Sie:

An die Feststellung des Vorsatzes im Rahmen des § 826 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen. Lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesellschaft bzw. deren Geschäftsmodell betriebswirtschaftlich nicht tragbar ist, so wird einem Geschäftsführer der Vorsatz nur schwer nachzuweisen sein. Dies gilt umso mehr, wenn das Unternehmen betriebswirtschaftlich durch einen objektiven Dritten, wie eine Wirtschaftsprüfügungsgesellschaft, geprüft wurde. Mit in die Entscheidung des BGH wurde auch mit einbezogen, dass der Geschäftsführer juristischer Laie war.

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