BGH 10.7.2012, VI ZR 341/10
Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. das Vorstandsmitglied einer AG ist nicht schon auf Grund dieser Position Garant für außenstehende Dritte bzw. deren Vermögen.
Das Problem:
Die Klägerin stand in langjähriger Geschäftsbeziehung zur X-OHG, diese wurde später zur X-AG umgewandelt. Die Klägerin verlangte von den früheren Geschäftsführern der X-OHG, den späteren Vorständen der X-AG, Schadensersatz aus Scheingeschäften. Die späteren Vorstände hatten Liquidität dadurch vorgetäuscht, dass sie den Abschluss von Geschäften fingierten.
Die Entscheidung:
Der BGH hat die gesamtschuldnerische Haftung der ursprünglichen Geschäftsführer, der späteren Vorstände der X-AG, aus Untreue gemäß § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB abgewiesen. Die Garantenpflicht des
Geschäftsführers einer GmbH nach § 43 Abs. 1 GmbHG bzw. des Vorstandes einer AG nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG schützt nur die Interessen der eigenen Gesellschaft. Dies gilt auch für die Garantenpflicht, Schädigungen des Vermögens zu unterlassen. Diese Pflicht wirkt nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten.
Konsequenzen für Sie:
Als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Vorstand einer AG erstrecken Sie Ihre Garantenpflichten nur auf Ihr Unternehmen. Eine Pflicht zum Schutz von Drittvermögen lässt sich allein aus der Organstellung nicht herleiten.