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24.07.2014 Urteile

GmbH-Anteilsverkauf - Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen

BGH, Beschluss v. 24.7.2014, Az. III ZB 83/13

Die Entscheidung:
Das nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2; 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO zuständige Oberlandesgericht ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK zu einer mündlichen Verhandlung verpflichtet. Die Entscheidung über einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid unterfällt mangels Entscheidung in der Sache nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm.

Die Unwirksamkeit einer einzelnen Schiedsklausel (hier sog. Kompetenz-Kompetenz-Klausel) zieht nach § 139 BGB nicht zwingend die Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung nach sich.

In einem notariell beurkundeten Vertrag (Verkauf von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen) ist eine in Bezug genommene Schiedsgerichtsordnung nicht mit zu beurkunden (§§ 125 S. 1; § 311b Abs. 1 BGB). Dementsprechend ist die vertragliche Schiedsgerichtsklausel auch nicht formnichtig.

Konsequenzen für Sie:

Schiedsklauseln erfreuen sich - gerade im Gesellschaftsrecht - nach wie vor großer Beliebtheit. Es kann meist eine allseits zufriedenstellende Konfliktbeilegung gelingen. Ob die Streitlösung durch Schiedsrichter - trotz teilweise langer Verfahrensdauer und teils nicht unerheblichen Kosten - sinnvoll ist, muss unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (z.B. Gesellschafterstruktur, familiäre Bindungen etc.) entschieden werden. Die Gestaltung entsprechender Abreden wird durch die eben benannten Kriterien beeinflusst.

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