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18.11.2014 Urteile

Gesellschaftsanteile – unentgeltliche Übertragung und Anschaffungskosten

BFH, Urteil v. 18.11.2014, Az. IX R 49/13

Ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft wird auch dann unentgeltlich übertragen, wenn ein Vorbehaltsnießbrauch besteht. Die Ablösung eines solchen Nießbrauchs kann nachträgliche Anschaffungskosten begründen.

Das Problem:
X übertrug seinem Sohn (Kläger) mehrere seiner Gesellschaftsanteile an einer GmbH. Die Anschaffungskosten des X selbst beliefen sich auf einen sechsstelligen Betrag. Ein lebenslanger Nießbrauch für ihn wurde vorbehalten. Als der Sohn die Anteile an Dritte veräußerte, verzichtete der X auf seinen Nießbrauch gegen Zahlung eines Geldbetrages.

Das FA verweigerte die Anerkennung dieser Zahlung als Anschaffungskosten auf den Erwerb der Gesellschaftsanteile.

Die Entscheidung:
Der BFH gab dem Kläger Recht und hat die Gegenleistung für den Nießbrauchsverzicht als nachträgliche Anschaffungskosten qualifiziert. Etwas anderes hätte u.U. gelten können, wenn der Nießbrauch gezielt vereinbart worden wäre, um nachträglich Anschaffungskosten zu begründen.

Die Zahlung für die Ablösung des Nießbrauchs war vom FG zutreffend beim Kläger im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten eingestuft worden. Es waren nach den tatsächlichen Feststellungen des FG auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Nießbrauch gezielt vereinbart worden war, um im Fall der Ablösung nachträgliche Anschaffungskosten zu schaffen.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BFH, dass die Übertragung eines Wirtschaftsguts mit einem vorbehaltenen Nutzungsrecht die Unentgeltlichkeit der Übertragung nicht berührt. Der Erwerber erlangt per se nur den belasteten Gesellschaftsanteil. Auch sind im Fall der unentgeltlichen Übertragung die Anschaffungskosten des Übertragenden (hier X) dem Neu-Inhaber zuzurechnen. Dementsprechend hatte das FA auch die Anschaffungskosten des X als Kosten des Erwerbs durch den Kläger zu berücksichtigen.

Konsequenzen für Sie:

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung, das gilt erst Recht für eine unentgeltliche Übertragung zwischen Familienmitgliedern. Neben den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln, bietet gerade das Steuerrecht viele Fallstricke. Insbesondere angesichts des notwendigen gesetzlichen Änderungsbedarfs im Hinblick auf die Erbschaftseuer empfiehlt sich eine umfassende Beratung, um rechtssicher und steueroptimiert zu gestalten.

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