BGH 15.5.2013, XII ZR 115/11
Wird der einer Gesellschaft (hier GbR) überlassene Gegenstand im Rahmen der Zwangsverwaltung beschlagnahmt, so endet die Nutzungsüberlassung an die Gesellschaft. Die entsprechenden Ansprüche auf Überlassung stehen allein den Gesellschaftern zu, sie sind weder von der Beschlagnahme erfasst noch dem Verwalter gegenüber wirksam.
Das Problem:
Der Kläger ist der Zwangsverwalter eines Grundstücks. Er macht die Zahlung rückständiger Mieten und die Räumung und Herausgabe des Grundstücks geltend. Das Grundstück steht im Miteigentum von drei Personen, welche sich zu einer GbR hinsichtlich der Verwertung des Grundstücks zusammengeschlossen haben.
Im Jahr 2007 vermietete die GbR ein sich auf dem Grundstück befindliches Gebäude an die Beklagte. Nach seiner Bestellung zum Zwangsverwalter forderte der Kläger die Beklagte auf, künftige Zahlungen ausschließlich an ihn zu tätigen. Das Amtsgericht entschied, dass weitere Zahlungen an die GbR und deren Gesellschafter zu leisten sind. Der Kläger mahnte mehrfach die Mietzahlungen an, auf die Teilzahlung der Beklagten kündigte er das Mietverhältnis fristlos.
Die Entscheidung:
Der BGH hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses an ihn als Zwangsverwalter hat. Ebenso wenig steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentgelt nach § 546a BGB zu. Letzteres deshalb, weil zwischen den Parteien nie ein Mietanspruch bestanden hat.
Ein Anspruch auf Zahlung der Mieten könnte sich jedoch aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 990 Abs. 1 S. 1 und 2, 987 Abs. 1 BGB ergeben. Danach hat der Besitzer (hier die Beklagte) diejenigen Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Wegfall des Besitzrechts, hier durch Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung des Besitzers (hier der GbR), erzielt. Entscheidend abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem die Beklagte Kenntnis von der Beschlagnahme erlangt hat.
Der Anspruch auf Räumung des Grundstücks ergibt sich wiederum auch aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Entscheidend ist, dass die Beklagte hier nicht zum Besitz gegenüber dem Kläger berechtigt ist (vgl. § 152 Abs. 1 ZVG i.V.m. §§ 985, 986 BGB). Der BGH hat jedoch einen Anspruch nach § 546 BGB verneint. Das erfolgte aus denselben Gründen, aus denen der Anspruch nach § 546a BGB verneint wurde. Zwischen den Parteien hätte nie ein Mietverhältnis bestanden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 546 Abs. 2 BGB. Die entsprechenden Ansprüche auf Rückgabe stehen allein den jeweiligen Gesellschaftern zu, da diese der GbR das Grundstück überlassen haben. Dies geschah aber nicht im Rahmen eines Mietverhältnisses. Daher konnten diese Ansprüche auch nicht von der Beschlagnahme umfasst sein (vgl. § 152 Abs. 2 ZVG).