BGH 22.5.2012, II ZR 2/11
Eine GbR wird grundsätzlich unter den verbliebenen Gesellschafter fortgeführt, wenn ein Gesellschafter insolvent wird und deshalb ausscheidet. Eine Kündigung aus wichtigem Grund durch einen der verbliebenen Gesellschafter bedarf weiterer besonderer Umstände.
Das Problem:
Über das Vermögen der Gründungsgesellschafterin der Klägerin, einem
geschlossenen Fonds in Form einer GbR, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte war der Klägerin zuvor beigetreten. Die vereinbarte Einmalzahlung und die fälligen Monatszahlungen leistete sie. Durch Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten widerrief sie bzw. focht die Beklagte die Beitrittserklärung an und erklärte die Kündigung des Beteiligungsvertrages. Die Klägerin verlangt die weitere Zahlung der Abschläge.
Die Entscheidung:
Der Beklagten stand kein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 723 Abs. 1 S. 3 BGB zu. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem die Kündigung Erklärenden die zukünftige Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sein muss. Die Voraussetzungen liegen nur vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern so zerrüttet ist, dass die gemeinsame Zweckverfolgung nicht mehr möglich ist. Dabei sind die Interessen der verbleibenden Gesellschafter an der Fortsetzung des Kündigenden am Austritt gegeneinander abzuwägen. Der BGH gab der Klage u.a. deshalb statt, weil zwischen der Kündigungserklärung der Beklagten und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fast 3 Jahre lagen. Des Weiteren war im zu entscheidenden Fall vertraglich vereinbart, dass die Publikums-GbR, wie üblich, im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aufgrund Insolvenz unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Das gilt selbst dann, wenn der ausscheidende Gesellschafter Geschäftsführer ist, dieser ist abzuberufen und ein neuer zu bestellen. Da diese Ereignisse während des Bestehens der Gesellschaft jederzeit eintreten können, bedarf es der Feststellung besonderer Gründe, um außerordentlich kündigen zu können.
Konsequenzen für Sie:
An das Vorliegen der Voraussetzungen des § 723 Abs. 1 S. 2 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass erst recht bei einer Publikums-GbR mit einem Ausscheiden, sei es auch insolvenzbedingt, jederzeit zu rechnen ist.