BGH v. 17.10.2013, Az. I ZR 173/12
Allein aufgrund von Werbung auf der eigenen Webseite für einen Dritten entsteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu dessen Wettbewerbern nicht. Das gilt auch dann, wenn das die Werbung schaltende Unternehmen eine Werbekostenerstattung durch den Dritten erhält.
Das Problem:
Die Klägerin betreibt ein Internetreiseportal. Auf ihrer Internetseite präsentiert sie neben ihren Reiseangeboten auch Reiseführer und verbraucherrechtliche Literatur an. Von der Literatur wird eine Kurzvorschau - Titelseiten, Autor und Preis - eingeblendet. Beim Klicken von weiterführenden Links der einzelnen Werke wird die Webseite eines Onlinebuchhändlers geöffnet. Die Klägerin erhält für jeden Klick eine Werbekostenerstattung und Provision seitens des Buchhändlers.
Die beklagte Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Internetseite u. a. auch käufliche Literatur zum Thema Reiserecht an. Die Klägerin sieht ihren Absatz von Reisen - durch behauptete Informationspflichtverletzungen der Beklagten - und ihren Provisionsanspruch beeinträchtigt. Sie nimmt die Beklagte deshalb in Anspruch.
Die Entscheidung:
Der BGH hat ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und dementsprechend der Klägerin deshalb die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG verneint.
Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist ein Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das konkrete Wettbewerbsverhältnis setzt immer den Absatz gleichartiger Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises bzw. den Versuch dessen voraus. Nur dann kann das Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen (also den Absatz behindern oder stören). Die beteiligten Unternehmen müssen sich auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen. Eine vollständige Deckung von Kundenkreis oder das Angebot der Waren oder Dienstleistungen ist nicht erforderlich.
Das unmittelbare Wettbewerbsverhältnis hat der BGH hier verneint.
Die Parteien seien in unterschiedlichen Branchen tätig. Die Klägerin bietet Reisen an. Die Beklagte klärt Verbraucher auf und berät diese. Eine Überschneidung der Kundenkreise liegt daher nicht vor.
Auch die Tätigkeit der Klägerin stellt für den Dritten kein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten dar. Zwar liegt in der Buchpräsentation auf ihrer Webseite auch ein Werben für diese Produkte vor, dies aber für den Onlinebuchhändler, nicht für sich selbst. Daran ändere auch die Beeinträchtigung des eigenen Werbekostenanspruchs nichts. Dass das Marktstreben der Klägerin irgendwie beeinträchtig wird, genügt für die Begründung eines Wettbewerbsverstoßes nicht, da jegliches Konkurrenzmoment fehle. Daran ändere auch der Provisionsanspruch der Klägerin nichts.
Konsequenzen für Sie:
Der BGH hat den Marktbegriff bzw. den des Wettbewerbers erneut scharf abgegrenzt. Dass ein Unternehmen durch die werbende Tätigkeit eines anderen irgendeinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, begründet ein Wettbewerbsverhältnis noch nicht.
Der aktuell entschiedene Sachverhalt ist von den bereits entschiedenen Fällen der Förderung fremden Absatzes zu unterscheiden. Dort wurde der Fördernde jeweils auf Grund eigener Wettbewerbsverstöße - also als Schuldner des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs - in Anspruch genommen. Hier trat die Klägerin als Gläubigerin des Anspruchs auf.