BFH vom 04.12.2012, VIII R 42/09
Der Anscheinsbeweis, dass ein Firmenwagen auch privat genutzt wird kann insbesondere dann entkräftet werden, wenn ein vergleichbares Fahrzeug im Privathaushalt zur Verfügung steht.
Das Problem:
Der Kläger war Rechtsanwalt und nutzte einen Porsche als Firmenwagen. Ihm und seiner Frau standen im Privathaushalt ein vergleichbarer Porsche und ein Kombi zur Verfügung. Das Finanzamt veranlagte ihn mit 1 % des Firmenwagenwertes. Hiergegen klagte er.
Die Entscheidung:
Der BFH gab dem Kläger recht. Er begründete dies insbesondere damit, dass der Anscheinsbeweis, dass ein Firmenwagen auch privat genutzt wird und dementsprechend mit 1 % mit zu veranlagen ist, jedenfalls dann entkräftet wird, wenn ein vergleichbares Fahrzeug auch im Privathaushalt des Nutzenden zur Verfügung steht. Ein Interesse dahin, den Firmenwagen dann auch noch privat zu nutzen, könne nicht ohne weiteres bejaht werden. Der steuerlich Veranlagte müsse auch keinen vollen Beweis dafür erbringen, dass der Firmenwagen rein beruflich genutzt werde.
Konsequenzen für Sie:
Sollten Sie im privaten Bereich ein dem Firmenwagen vergleichbares Fahrzeug besitzen, so genügt es, dies dem Finanzamt nachzuweisen. Sie brauchen nicht im Einzelnen darzulegen, dass das Firmenfahrzeug allein für berufliche Fahrten genutzt wurde. Nicht ausreichend ist, dass ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot für den Firmenwagen besteht.