BGH, Urteil v. 8.5.2014, Az. IX ZR 128/12
Hat der Factor beim sog. echten Factoring einen vom Lieferanten abgeleiteten Eigentumsvorbehalt erworben, berechtigt dieser in der Insolvenz des Forderungsschuldners zur Aussonderung.
Das Problem:
Die Klägerin hatte von einer Lieferantin laufend bestehende und künftige Forderungen aus Kaufverträgen erworben. Das Risiko der Delkredere lag bei der Klägerin. Die Lieferantin als Verkäuferin garantierte dabei, dass die gekauften Forderungen (inkl. Nebenrechte) abtretbar, frei von Rechten Dritter und nicht mit Einreden oder Einwendungen behaftet waren. Weiter, dass keine nachträgliche Veränderung dieser - etwa durch Einreden oder Eiwendungen oder Zurückbehaltungsrechte - in ihrem rechtlichen Bestand stattgefunden hat.
Davon umfasst waren u.a. Herausgabeansprüche gegen Händler, durch deren Abtretung die Lieferantin jegliches gegenwärtige und künftige Eigentum an den Waren auf die Klägerin übertrug. In den Verträgen mit den Händlern hatte die Lieferantin eine Abrede vereinbart, nach der sich die Lieferantin das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehielt. Die Beendigung des Händlervertrages und die Berechtigung, die Herausgabe der Waren zu verlangen wurde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Klägerin dem beklagten (vorläufigen) Insolvenzverwalter gegenüber den Vertrag gekündigt und die Herausgabe der Waren verlangt. Die Parteien einigten sich letztlich darauf, dass die Klägerin die Waren verkaufen und vom Erlös Feststellungs- und Verwertungskosten und die Umsatzsteuer an die Beklagte abführen sollte. Die Absprache bestand in Abhängigkeit des Ausgangs eines Rechtstreits über ein eventuelles Absonderungs- bzw. Aussonderungsrecht. Nach Verwertung zahlte die Klägerin die vereinbarten Verträge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Die Entscheidung:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) auf Rückzahlung der ausgekehrten Kosten.
Das von der Lieferantin abgeleitete Vorbehaltseigentum begründete ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO.
Das Eigentum habe sie auf Grund eines echten Factoringvertrages erworben. Bei diesem handelt es sich um einen Kaufvertrag über Rechte (§ 453 BGB). Die Kaufpreisforderungen, sind gem. § 398 BGB im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen. Es ist davon auszugehen, dass von der Abtretung das gesetzliche Rücktrittsrecht des Verkäufers umfasst war.
Dementsprechend war nach wie vor ein - potenzieller - Rückzahlungsanspruch zu sichern, weshalb der Klage stattzugeben war.