Ab dem 13.6.2014 gelten die Vorschriften der Verbraucherrechterichtlinie. Mit der entsprechenden EU-Richtlinie werden die Richtlinien über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte kombiniert und angepasst. Es soll ein hohes Verbraucherschutzniveau unter Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten erfolgen.
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 14.6.2013 sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
Stationärer Handel
Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern im stationären Handel, muss der Unternehmer grundlegende Informationspflichten erfüllen. Gängige Geschäfte des täglichen Lebens bilden dazu eine Ausnahme.
Zusatzkosten
Der Verbraucher wird vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt. Hierzu werden allgemeine Pflichten und Grundsätze für Verträge mit Verbrauchern - unabhängig von der Vertriebsform – statuiert. Sollen künftig Bearbeitungsgebühren oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung vereinbart werden, so muss dies ausdrücklich geschehen.
Der Abschluss einer solchen Vereinbarung im Internet ist nur über eine sog. Opt-In Variante wirksam möglich. Die Möglichkeit von zusätzlichen Gebühren für bestimmte Zahlungsarten – etwa Kreditkarte – wird weiter eingeschränkt. Bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers, hat der Verbraucher künftig nur noch die Telefonverbindung zu bezahlen. Weitere Entgelte – etwa für die Information bzw. Auskunft an sich – dürfen nicht erhoben werden.
Die sog. Buttonlösung zum Schutz vor Kostenfallen im Internet gilt fort.
Fernabsatzverträge
Die Regelungen für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind im Wesentlichen gleich. Gleiches gilt für Verträge über Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht erfasst werden. Die Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG vom 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sollen zukünftig auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen gelten. Daher bestehen auch für diese Informationspflichten und ein Widerrufsrecht.
Widerrufsrecht
Grundlegend neu gefasst sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Nunmehr erlischt das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen. Die Kosten für die Rücksendung der Ware nach einem Widerruf hat grundsätzlich der Verbraucher zu tragen. Der Unternehmer muss den Verbraucher aber auf diese Pflicht hinweisen. Dem Gesetz ist ein Muster für den Widerruf und die Belehrung darüber beigefügt. Es erleichtert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Den Mitgliedstaaten ist durch Öffnungsklauseln die Möglichkeit gelassen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen.