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21.06.2011 Urteile

Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

BGH, Urteil v. 13.04.2011, XIII ZR 220/10 – „Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht“

Wo der Verkäufer einer mangelhaften Sache die geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, bestimmt sich – wenn keine Vereinbarung getroffen wurde – nach den Umständen des Einzelfalls, wozu Ortsgebundenheit und Art der Nacherfüllungsleistung ebenso gehören wie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringen.

Entscheidung:

Die gesetzliche Regelung im Kaufrecht bestimmt nicht, wo der Verkäufer die Nacherfüllungsleistung – also Reparatur oder Neulieferung – zu erbringen hat. Haben die Parteien im Kaufvertrag hierzu nichts vereinbart, kommen als Erfüllungsort der ursprüngliche Lieferort der Sache, der Sitz des Verkäufers oder der Ort in Betracht, an dem sich die Sache aktuell befindet, so wie beim Werkvertrag.

Für Kaufverträge richtet sich der Erfüllungsort nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Dazu gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Zur Behebung der von den Käufern gerügten Mängel war der Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erforderlich, was für einen Transport des Anhängers zum Sitz des Verkäufers sprach und dem Käufer auch zumutbar. sei Da die Käufer den Faltanhänger jedoch nicht zur Verkäuferin gebracht hatte, um die Nacherfüllung zu ermöglichen, konnten sie auch nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

Sachverhalt:
Franzose kaufte in Deutschland einen neuen Camping-Faltanhänger für „Selbstabholer“. Dennoch lieferte die Verkäuferin den Anhänger an den Wohnort der Käufer nach Frankreich. Diese rügten verschiedene Mängel und forderten die Verkäuferin auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Anhängers.

Hinweis:
Vor einem Rücktritt wegen eines Mangels der gekauften Sache muss dem Verkäufer zunächst Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigten. Erst wenn die Mangelbeseitigung fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, kann der Käufer zurücktreten. Fraglich war bisher allerdings, ob der Verkäufer die mangelhafte Sache bei seinem Kunden abholen muss oder der Kunde die Sache dem Verkäufer bringen muss. Dazu betont der BGH: Ist die Sache leicht zu transportieren, für ihre Reparatur aber eine aufwendige Technik nötig, muss der Kunde sie zur Nachbesserung eher zum Verkäufer bringen. Dagegen wird man bei einer schwer transportablen oder gar in ein Gebäude fest eingebauten Sache eher davon ausgehen können, dass der Verkäufer die Nachbesserung beim Kunden vornehmen muss, zumal wenn dies z.B. durch den raschen Einsatz eines Service-Technikers geschehen kann.

Abweichung nur, wenn die Parteien im Kaufvertrag den Ort der Nacherfüllung geregelt haben. Daher sollte eine entsprechende Regelung in den Kaufvertrag aufgenommen werden, beispielsweise auch in Allgemeinen Lieferbedingungen. Vorsicht: Gegenüber Verbrauchern bitte beachten, dass die Nacherfüllung für den Kunden nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sein darf. Die Rücksendung oder Verbringung der mangelhaften Sache zum Verkäufer daher nur regeln, wenn sie dem Kunden den Umständen nach zumutbar ist. Dabei egal: Kosten eines Transports: Diese hat nach dem Gesetz bei Mängeln ohnehin der Verkäufer zu tragen.

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