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30.04.2014 Urteile

Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit

FG Münster, Urteil v. 30.4.2014, Az. 3 K 1915/12 Erb

Das Finanzamt darf die Erbschaftsteuer im Insolvenzverfahren nicht durch Feststellungsbescheid als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Bei der  Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Eigenschuld des Erben, das Gesetz bestimmt den Erben explizit als Steuerschuldner. Auch knüpft sie der Höhe nach an das persönliche Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser an.

Das Problem:
Der Kläger ist Nachlassinsolvenzverwalter und wendet sich gegen einen vom Finanzamt gegenüber dem Kläger erlassenen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO. In diesem wird die gegenüber der Erbin bereits bestandskräftig festgesetzte Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht. Die Erbin (Tochter) hatte zuvor einen weiteren Erbteil (der Mutter) übertragen bekommen. Der Kläger wendet dagegen ein, dass der Nachlass nach der Erbauseinandersetzung nicht mehr für Steuerverbindlichkeiten der Erben hafte.

Das FG gab dem Kläger Recht. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Das Az. lautet:  II R 34/14.

Die Entscheidung:
Eine Geltendmachung der Erbschaftsteuerforderung als Insolvenzforderung mittels Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO ist nicht möglich.

Ein Feststellungsbescheid darf nur für Insolvenzforderungen erlassen werden. Bei der Nachlassinsolvenz können das nur Nachlassverbindlichkeiten sein, was nur vom Erblasser herrührende Schulden oder Verbindlichkeiten sind, die den Erben als solchen treffen.

Die Erbschaftsteuer ist aber originäre Schuld des Erben, weil sie sich nach dem  persönlichen Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser bemisst und der Erbe dem Gesetz nach ausdrücklich Steuerschuldner ist.

Auch § 20 Abs. 3 ErbStG verlangt dieses Ergebnis. Danach haftet der Nachlass für die Steuer nur bis zu dessen Auseinandersetzung (welche hier aber vor Festsetzung der Erbschaftsteuer und vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgt war).

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