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17.12.2013 Urteile

Erbenhaftung für GbR-Altschulden

BGH, Beschluss v. 17.12.2013, Az. II ZR 121/12

Das Problem:
Der BGH hat sich bisher zur Frage, ob § 130 HGB analog auch für die Erben eines GbR-Gesellschafters gilt, nicht ausdrücklich geäußert. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde die Frage bisher - unter Verweis auf die Entscheidung des BGH (Haftung eines eintretenden Gesellschafters für Altschulden der GbR; BGHZ 154, 370 ff.) - bereits nahezu einhellig bejaht.

Die Entscheidung:
Der BGH schließt sich der herrschenden Auffassung in der Literatur an. Damit haften Erben auch für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die interessante Frage, ob der Erbe eines GbR-Gesellschafters sich auch auf § 139 HGB (analog) berufen kann, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Sie wird in Teilen der Literatur bejaht und ist deshalb interessant, da dann eine Beschränkung der Erbenhaftung erreicht werden kann.

Konsequenzen für Sie:
Sollten Sie Erbe eines GbR-Gesellschafters werden, kann die Frage, ob man das Erbe annimmt oder nicht eine schwierige Entscheidung sein. Da ein Erbe oftmals wenig Einblick in das Unternehmen hat, sieht er sich einem unbekannt großen Risiko gegenüber, dass aufgrund der persönlichen Haftung bei der GbR nochmals erhöht wird.

Letztlich helfen hier nur eine genaue Prüfung und die Aufdeckung eventueller Haftungsrisiken. Die Frist hierfür beträgt 3 Monate ab Kenntnis vom Erbfall, vgl. § 139 Abs. 2 S. 1 HGB (analog).

Zu beachten ist aber die kürzere erbrechtliche Ausschlagungsfrist von 6 Wochen, die an andere Voraussetzungen anknüpft und andere Rechtsfolgen hat.

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