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15.01.2015 Urteile

Endpreis bei elektronischen Buchungssystemen

EuGH, Urteil v. 15.1.2015, Az. C-573/13

Soll ein Flug von einem Flughafen der europäischen Union abgehen, ist dessen Endpreis in einem elektronischen Buchungssystem von Anfang an auszuweisen. Das schließt jeden Flugdienst ein, der angezeigt wird.

Das Problem:

Der Bundesverband der deutschen Verbraucherzentralen hat die falsche Darstellung von Flügen bzw. Preisen bei Air Berlin geltend gemacht. Als Ergebnis einer Verbindungssuche wird nicht bei jedem Flug der Endpreis angezeigt, sondern nur bei den von Air Berlin vorausgewählten oder vom Nutzer markierten Flügen.

Der Bundesverband sieht darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot im Luftdienstleistungsverkehr (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft). Der BGH hat den EuGH zur Vorab-Entscheidung angerufen.

Die Entscheidung:

Nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung ist der Endpreis jederzeit auszuweisen und hat den Flugpreis, alle unvermeidbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte zu umfassen.

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