KONTAKT

BÖHRET SEHMSDORF & Partner mbB
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater 

Maxstraße 8 | D - 01067 Dresden
Tel. +49 351 86685-0
Fax +49 351 86685-55

info(at)boehret-sehmsdorf.de
www.boehret-sehmsdorf.de

24.09.2013 Urteile

Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen tiefgreifenden Zerwürfnisses

BGH 24.9.2013, II ZR 216/11

Soll ein GmbH-Gesellschaftsanteil eingezogen werden, muss der betroffene Gesellschafter das Zerwürfnis zumindest überwiegend verursacht hat. Weiter dürfen Umstände, die den Ausschluss oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen, in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters selbst nicht vorliegen.  

Das Problem:
Vier Gesellschafter waren mit gleichen Anteilen an der Beklagten beteiligt und als Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt. Die Beiträge der Gesellschafter waren in Geschäftsbereiche aufgeteilt. Der Kläger betreute u.a. die Auszubildenden und übernahm einzelne Wochenenddienste. Die persönliche Beziehung des Klägers mit einer Mitgesellschafterin zerbrach. Infolgedessen kam es zu Spannungen im Gesellschafterkreis. Dem Kläger wurde u.a. die Verletzung seiner Pflichten als Gesellschafter-Geschäftsführer vorgeworfen.

Der Kläger wurde wegen der Pflichtverletzungen mehrmals anwaltlich abgemahnt. Die Gesellschafterversammlung einigte sich darauf, dass der Kläger bis auf weiteres bezahlten Urlaub nehmen und während dieser Zeit keine Geschäftsführertätigkeit ausüben solle. Der Kläger verstieß dagegen. In einer Gesellschafterversammlung wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. In einer weiteren Versammlung wurde einstimmig die Einziehung der Gesellschaftsanteile und der Ausschluss des Klägers aus wichtigem Grund beschlossen. Der Kläger war nicht anwesend.

Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Zustimmung zur Einziehung der Gesellschaftsanteile des auszuschließenden Gesellschafters dann nicht notwendig ist, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund dergestalt vorliegt, dass der Verbleib in der Gesellschaft untragbar ist. Der Beschluss ist mit 3/4 Mehrheit zu fassen.

Der Kläger begehrt, die Gesellschafterbeschlüsse für nichtig zu erklären.

Die Entscheidung:
Der BGH hat die Klage abgewiesen. Ein wichtiger Grund in der Person des Klägers lag vor.

Nach § 34 Abs. 2 GmbHG können Gesellschaftsanteile ohne Zustimmung des Gesellschafters nur dann eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen der Einziehung vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH setzt die Einziehung voraus, dass der betroffene Gesellschafter das Zerwürfnis zumindest überwiegend verursacht hat. Weiter dürfen Umstände, die den Ausschluss oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen, in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters selbst nicht vorliegen.

Der BGH hat ersteres bejaht und letzteres verneint. Der Grund der Einziehung liege allein im Verhalten des Klägers. Die Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern sei durch sein Verhalten zumindest vertieft worden.

Dass die Beziehung zu der Mitgesellschafterin zerbrochen sei, hätte nur dann Relevanz haben können, wenn der persönliche Konflikt sich in der Gesellschaft fortgesetzt hätte. Da nur der Kläger seine Pflichten verletzt hat, ist den Mitgesellschaftern diesbezüglich nichts vorzuwerfen.

Konsequenzen für Sie:
Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Einziehung von GmbH-Anteilen erneut bestätigt. Danach muss nicht nur der auszuschließende Gesellschafter für die Zerrüttung unter den Gesellschaftern überwiegend verantwortlich sein, die übrigen Gesellschafter dürfen ihrerseits keinen Anlass zum Ausschluss geben.

Zurück