BGH, Urteil v. 30.9.2014, Az. XI ZR 168/13
Stehen einem Verbraucher bei einem Kaufvertrag Mängelrechte zu, kann er diese nur dann gegenüber dem diesen Kauf finanzierenden Kreditinstitut einwenden, wenn es sich um ein entgeltliches Darlehen handelt.
Das Problem:
Der Kläger hatte mehrere Türen erworben und hierfür noch im Baumarkt ein Finanzierungsdarlehen mit "0%-Finanzierung" abgeschlossen. Die Türen stellten sich später als mangelhaft heraus. Der Kläger trat vom Kaufvertrag zurück. Er war der Ansicht, er sei zur Rückzahlung des Darlehens nicht verpflichtet (§§ 358, 359 BGB a.F.) und begehrt entsprechende gerichtliche Feststellung.
Die Entscheidung:
Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens.
Der vom Kläger geltend gemachte Einwendungsdurchgriff (§§ 358, 359 BGB a.F.) setzt einen Verbraucherdarlehensvertrag voraus. Dieser ist nach § 491 Abs. 1 BGB nur bei Entgeltlichkeit gegeben. Das folgt schon aus dem gesetzlichen Wortlaut und der zu Grunde liegenden europäischen Richtlinie. An der Entgeltlichkeit fehlt es aber, da die Beklagte keine Vergütung für die Kapitalnutzung verlangte. Die Klage blieb erfolglos.