BFH Urteil v. 13.05.2015, Az. III R 26/14
Ein Einspruch konnte auch nach der AO in der Fassung bis zum 31.7.2013 (genauer: § 357 Abs. 1 S. 1 AO) mittels E-Mail eingelegt werden. Diese bedurfte auch keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Notwendig ist, dass das Finanzamt einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hatte.
Das Problem:
Die Familienkasse hatte den Kindergeldbescheid der späteren Klägerin aufgehoben. In dem Aufhebungsbescheid war die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Die Klägerin legte dagegen mittels einfacher E-Mail Einspruch ein. Die Familienkasse wies diesen als unbegründet zurück.
Das FG wies die Klage noch ab. Die Begründung war, dass der Bescheid bereits bestandskräftig sei. Die einfache E-Mail habe keinen wirksamen Einspruch darstellen können. Es war der Ansicht, dass bereits ein bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vorliege, da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei.
Die Entscheidung:
Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Mittels der einfachen E-Mail wurde wirksam Einspruch eingelegt. Das Gericht verwies auf § 357 Abs. 1 S. 1 AO (in der Fassung bis zum 31.7.2013). Schriftlichkeit sei danach auch bei einer E-Mail gegeben. Eine eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers ist dafür nicht notwendig. Gleiches gilt für einen elektronisch eingelegten Einspruch. Die Behörde muss aber zwingend einen Zugangsweg für elektronische Dokumente eröffnet haben. Hierfür genügt die Angabe einer E-Mail Adresse.
Konsequenzen für Sie:
Der Fall spielte sich noch während der Geltung der alten AO ab. Zum 01.08.2013 wurde in § 357 Abs. 1 S. 1 AO die elektronische Einspruchseinlegung ausdrücklich als zulässig benannt. Das gilt nicht für eine spätere Klage (§ 52a der FGO).