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21.06.2011 Urteile

Durchgestrichene Preise und Geltungsdauer von Angeboten

BGH 17.3.2011, I ZR 81/09

Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangeboten muss Geltungsdauer der Angebotspreise angeben

Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, ist nur zulässig, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten. Dementsprechend muss auch angegeben sein, ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden.

Sachverhalt:
Beklagte ist Teppichhandel, der 2007 in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte, warb. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Gründe:
Die beanstandete Werbung ist irreführend und verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot.

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme ist in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben worden. Außerdem verstößt die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis wirbt, muss deutlich machen, worauf sich dieser Preis bezieht.

Handelt es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlangt, muss er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen wird. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

Hinweis:
Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung begründet fast immer auch einen Wettbewerbsverstoß, dadurch kann man u.a. von jedem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. Gerade bei Preisangaben im Internet entsteht dadurch die Gefahr von Wettbewerbern aus ganz Deutschland und vor jedem deutschen Gericht abgemahnt zu werden.

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