Bundesrat, Beschluss v. 13.6.2014, BR-Drs. 209/14, BR-Drs. 187/14, BR-Drs. 242/14, BR-Drs. 181/14, BR-Drs. 185/14
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.6.2014 die Ausweitung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (sog. RV-Leistungsverbesserungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz steht damit vor dem Inkrafttreten.
Langjährig in der Rentenversicherung Versicherte können eine abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres damit bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorübergehend beziehen. Notwendig sind 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Auch werden die anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um zwölf Monate erhöht. Bei verminderter Erwerbsfähigkeit werden die Versicherten zukünftig so gestellt sein, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger weiter gearbeitet hätten (Veränderung der sog. Zurechnungszeit auf 62 statt 60 Jahre).
Schließlich werden die Renten zum 1.7.2014 um 1,67 % im Westen und um 2,53 % im Osten steigen. Die Bundesregierung muss die Verordnung noch in Kraft setzen.
Stellungnahmen des Bundesrates:
Entwurf eines Lebensversicherungsreformgesetzes
Die Länder möchten die Offenlegungspflichten der Versicherungsvermittler erweitern. Zukünftig sollen alle geldwerten Vorteile angegeben werden. Weiter möchten die Länder, dass Ausschüttungen der Versicherer an Aktionäre verboten sind, solange die Erfüllbarkeit der Garantiezusagen gefährdet ist. An den Risikoüberschüssen sollen die Versicherten künftig mit mindestens 90 % beteiligt werden. Die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten soll als Ausgleich dazu begrenzt werden, wenn dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich ist. Der Garantiezins für das Neugeschäft ab 1.1.2015 soll auf 1,2 5% sinken.
Entwurf eines Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes
Dem Bundesrat nach muss unter anderem geklärt werden, wer die zusätzlichen Kosten, die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Ausweitung der Prüfungen entstehen werden, tragen soll. Weiter müsse sichergestellt werden, dass Beitragsprüfungen (§ 28p SGB IV) und die Abgabenprüfung (§ 35 Abs. 2 KSVG) möglichst zeitgleich durchzuführen sind.
Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
Dem Bundesrat nach ist zu prüfen, ob die Strukturbesonderheiten von Genossenschaftsbanken bei der Erlaubnispflicht (§ 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO) eine Ausnahme rechtfertigen. Einer Überarbeitung bedürfen auch aufsichtsrechtliche Verlautbarungen der BaFin, so auf externe Ratings Bezug genommen wird.