BGH, Urteil v. 29.04.2014, Az. II ZR 395/12
Die Entscheidung:
Eine Minderung des Rückzahlungsanspruchs erfolgt auch bei Verlusten, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde, wenn eine generelle Minderung bei Bilanzverlust in den Genussscheinbedingungen vorgesehen ist.
Dem Schadenersatzanspruch des Genussrechtsinhabers gegen die Gesellschaft wegen einer Tätigkeit außerhalb des Unternehmensgegenstands, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde, steht die in § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 KWG a. F. verlangte Verlustteilnahme, um Genussrechtsverbindlichkeiten dem haftenden Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital zuzurechnen, nicht entgegen.