BGH, Urteil v. 18.7.2014, Az. V ZR 178/13
Die - AGB-mäßige - Beschränkung des Rückgewähranspruchs des Bankkunden auf die Löschung der Sicherungsgrundschuld, ist - bei Erstreckung auch auf Fälle, in denen der Inhaber des Rückgewähranspruchs im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist - unwirksam. Es käme sonst zu einem faktischen Ausschluss des Rückgewähranspruchs infolge der Klausel.
Das Problem:
Der Beklagte war sowohl Gesellschafter einer GmbH als auch einer GbR. Der von der GbR verfolgte Zweck war Errichtung und Vermietung (an die GmbH) einer Arbeitshalle. Beide GbR-Gesellschafter waren Miteigentümer des Baugrundstücks. Der Beklagte nahm - bei der Klägerin - ein Darlehen auf, welches er der GbR zur Verfügung stellte. Das Baugrundstück wurde zur Sicherung mit einer Buchgrundschuld belastet (auch für weitere Darlehen). In der Sicherungsabrede - von der Klägerin vorformuliert - der Grundschuld heißt es:
"5. Erledigung des Sicherungszwecks
Soweit dem Sicherungsgeber nach Erledigung des vereinbarten Sicherungszwecks ein Rückgewähranspruch auf die oben bezeichnete Grundschuld zusteht, ist dieser auf den Anspruch auf Löschung der Grundschuld beschränkt, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat."
Später schied der Beklagte aus der GbR aus. Im Folgenden wurde sein ehemaliger Mitgesellschafter zum Alleineigentümer des Grundstücks. Die Klägerin kündigte das Darlehen und trat die Grundschuld an eine andere Bank ab. Der Beklagte wurde nicht beteiligt. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des restlichen Darlehens. Der Beklagte wendet ein, dass er nur gegen Übertragung der Grundschuld zahlen muss, da er im Innenverhältnis der früheren GbR nicht mehr haftet. Er benötige deshalb das Sicherungsrecht für seine Regressforderung.
Die Entscheidung:
Der BGH geht davon aus, dass dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Sicherungsklausel, die das Rückgaberecht auf Löschung beschränkt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn auch Fälle, in denen der Gläubiger des Rückgewähranspruchs nicht (mehr) Eigentümer ist, erfasst. Es liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da das Gesetz die Wahl von Verzicht, Löschung oder Übertragung vorsieht. Ansonsten käme die Löschung nur dem neuen Eigentümer zu Gute, nicht aber dem persönlichen Darlehensschuldner. Er müsste das Darlehen tilgen und hätte kein Sicherungsmittel für eventuelle Regressansprüche gegen den Eigentümer oder Dritte.