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10.04.2014 Urteile

Beschäftigtendatenschutz in sozialen Netzwerken

Stellungnahme der Bundesregierung zum Datenschutz von Angestellten vom 10.04.2014

Nach Auffassung der Bundesregierung beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Umfang soziale Netzwerke durch Arbeitgeber dazu genutzt werden dürfen, um Informationen über Bewerber zu sammeln oder kündigungsbezogene Pflichtverletzungen festzustellen, nach den allgemeinen Regeln (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses müssten die einzelnen Datenerhebungen daher nötig und nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen sein.

Die Bundesregierung bekräftigte zudem ihr Ziel, die Verhandlungen über eine Datenschutz-Grundverordnung auf EU-Ebene voranzutreiben. Es solle eine zunächst nationale Regelung getroffen werden, sollte mit einem Abschluss der Verhandlungen nicht absehbar gerechnet werden können.

Die Bundesregierung verweist zur Frage der Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Kommunikation in sozialen Netzwerken auf die in der jüngeren Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.2.2012, Az. 12 C 12.264; LAG Hamm, Urt. v. 10.10.2011, Az. 3 Sa 644/12). Eine Unterhaltung sei meistens dann eine öffentliche Kommunikation, wenn eine allgemeine Zugänglichkeit zu den Kommunikationsplattformen bestehe. Dass man sich zuvor registrieren muss, stehe der allgemeinen Zugänglichkeit nicht unbedingt entgegen.

Das sei nach Auffassung der Bundesregierung immer eine Frage des Einzelfalles. Kriterien seien insbesondere die Größe des Empfängerkreises, das Ziel und der Zweck des Kommunikationsforums oder die soziale Akzeptanz und Ortsüblichkeit.

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