BAG, Urteil v. 6.4.11, 7 AZR 716/09
Entscheidung:
Ein Arbeitsverhältnis kann auch dann ohne Sachgrund befristet werden, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurück liegt.
Sachverhalt:
Der richtungsweisenden Entscheidung des BAG lag ein auf 2 Jahre (01.08.2006 bis 31.07.2008) ohne Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis des Freistaates Sachsen mit einer Lehrerin zugrunde, die bereits in 1999/2000 ca. 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat tätig war.
Die Lehrerin wehrte sich gegen die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Befristungszeitraumes vor allem unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, nachdem eine sachgrundlose Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG und der hierauf beruhenden früheren Rechtssprechung des BAG hatte die Klage gute Aussicht auf Erfolg. Denn nach der Formulierung kommt es weder darauf an, wie lange das vorangegangene Arbeitsverhältnis zurücklag noch welchen Umfang die ausgeübte Tätigkeit hatte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG führte daher jedes auch noch so weit zurückliegende Arbeitsverhältnis zur Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung eines späteren Arbeitsverhältnisses (so auch BAG v. 29.07.2009, Az.: 7 AZR 368/09).
Von dieser Spruchpraxis ist das BAG mit dem hier vorgestellten Urteil abgerückt. Entgegen des Wortlautes soll eine zur Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung führende "Zuvor- Beschäftigung" im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG jedenfalls dann nicht mehr vorliegen, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurück liege (BAG, Pressemitteilung Nr. 25/11).
Argumentativ greift das BAG auf den Sinn und Zweck des Verbotes der Anschlussbeschäftigung und eine verfassungskonforme Auslegung zurück. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG soll Befristungsketten und den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindern, nicht zu einem Einstellungshindernis werden (BAG, aaO.). Das Verbot einer "Zuvor-Beschäftigung" sei bei einem länger zurückliegenden Arbeitsverhältnis nicht mehr gerechtfertigt. Für die Frage, wann ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis länger zurückliegt, greift das BAG auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist und den dort zugrundeliegenden Gesetzeszweck zurück.
Beraterhinweis:
Der BAG hat das Risiko der Unwirksamkeit der Befristung wegen eines - aufgrund der langen Zeit - unbewussten Verstoßes des Anschlussverbotes maßgeblich entschärft. Darüber hinaus lässt sich bereits jetzt konstatieren, dass die von vielen bereits im Vorfeld gewünschte Kehrtwende des BAG von der Mehrheit als interessengerecht angesehen wird.