BGH 26.6.2012, II ZR 30/11
Ein Hauptversammlungsbeschluss einer abhängigen AG muss, wenn dieser ein nachteiliges Rechtsgeschäft beeinhaltet, auch einen Nachteilsausgleich vorsehen und gegebenenfalls nach § 311 Abs. 2 AktG beziffern.
Das Problem:
Die Hauptversammlung der X-AG beschloss ein für diese nachteiliges Rechtsgeschäft. An der X-AG waren zu dem Zeitpunkt zu 94 % die B und zu 6 % Minderheitsaktionäre beteiligt. Die Hauptversammlung dominierte dementsprechend die U. Später wurden die Anteile der Minderheitsaktionäre, ebenfalls durch Beschluss der Hauptversammlung, auf die U übertragen. Nachdem diese Übertragung eingetragen war, fasste die Alleinaktionärin, die U, einen Bestätigungsbeschluss hinsichtlich des nachteiligen Rechtsgeschäfts und der Übertragung der Anteile. Die Aktionäre der Beklagten stimmten auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der zwischen der U und der Beklagten gefassten Vereinbarung hinsichtlich des nachteiligen Rechtsgeschäftes erneut zu. Die Kläger, damals Aktionäre der Beklagten, erhoben gegen diesen Zustimmungsbeschluss Anfechtungsklage.
Die Entscheidung:
Der ursprüngliche Zustimmungsbeschluss zum zwischen der U und der Beklagten getroffenen nachteiligen Rechtsgeschäft war nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Den im Nachgang getätigten Bestätigungsbeschlüssen kommt insofern keinerlei Heilungswirkung zu, weil das nachteilige Rechtsgeschäft nicht durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen worden ist. Kommt das nachteilige Rechtsgeschäft dem herrschenden Unternehmen zu Gute, so liegt eine nach § 57 Abs. 1 AktG klar verbotene Zuwendung vor. Diese ist bei einem Missverhältnis zwischen der Leistung an den Aktionär und einer Gegenleistung durch den Aktionär gegeben. Der Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse steht § 311 Abs. 2 S. 1 AktG nicht entgegen. Danach ist ein Nachteilsausgleich grundsätzlich erst am Ende des Geschäftsjahres zu bestimmen. Der BGH hat klar entschieden, dass die Hauptversammlung bereits im Beschluss des nachteiligen Rechtsgeschäfts einen Nachteilsausgleich vorsehen muss.
Konsequenzen für Sie:
Um eine Nichtigkeit von Zustimmungsbeschlüssen einer durch das herrschende Unternehmen dominierten Hauptversammlung vorzubeugen, sind beim Beschluss von nachteiligen Rechtsgeschäften zu Gunsten des herrschenden Unternehmens Ausgleichsvereinbarungen bereits im Zustimmungsbeschluss vorzusehen. Handelt es sich um bezifferbare Nachteile, so ist der Ausgleichsanspruch konkret zu beziffern. Er darf einer späteren Feststellung nicht vorbehalten werden. Die Ausgleichsvereinbarung muss insbesondere Art, Umfang sowie Leistungszeit des Ausgleichs festlegen. Die Grenzen zum Schadensersatzanspruch nach § 317 AktG sollen nicht verwischt werden.