VG Frankfurt a.M., Urteil v. 26.8.2014, Az. 5 L 2135/14.F
Das VG Frankfurt a.M. hat im Grundsatz bestätigt, dass vorhandene Ausfuhrgenehmigungen - sofern sie mittels Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einstweilen ausgesetzt werden - derzeit nicht mehr genutzt werden dürfen.
Das Problem:
Die Antragstellerin - ein international tätiges Unternehmen der Wehrtechnik - verfügt über mehrere Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter nach Russland. Diese wurden teilweise durch das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle "bis auf Weiteres" widerrufen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Gegen diesen Bescheid wendete sich die Antragstellerin.
Die Entscheidung:
Das Gericht gab der Behörde Recht. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aussetzung der Vollziehung und des Unternehmensinteresses an der Nutzung der Genehmigungen ging zu Lasten der Antragstellerin.
Das Gericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass bei Aussetzung der Vollziehung die sofortige Ausfuhr de facto vollendete Tatsachen schaffen würde. Eine Rücklieferung aus Russland sei in keiner Weise zu erwarten.