BGH 6.12.2012, III ZR 307/11
Der BGH hält daran fest, dass ein selbständiges Unternehmen der Finanzgruppe einer Sparkasse wie ein freier Anlageberater zu behandeln ist. Das gilt jedenfalls für die Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die erwarteten Provisionen aufzuklären. Die Konsequenzen können so weit gehen, dass der Anlageberater verpflichtet ist, den Vertrieb einer Anlage einzustellen, wenn es zu Pflichtenkollisionen zwischen den Vorgaben der Betriebsgesellschaft und seiner objektiven Beratungspflicht kommt.
Das Problem:
Der Kläger, langjähriger Kunde der Beklagten, beteiligte sich nach Anlageberatung durch die Beklagte an einem Fonds und nimmt diese nunmehr aufgrund fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Die Beklagte wirbt unter Verwendung des Firmenlogos der Sparkasse mit "Private Banking". Sie ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft einer Sparkasse und war Vertriebspartner für den später verkauften Fonds. Die Vertriebsvereinbarung sah vor, dass die Beklagte nur auf Daten und Fakten, die durch den Fonds gestellt wurden, zugreifen durfte. Es war der Beklagten insbesondere verboten, darüber hinausgehende Angaben zu machen bzw. von den Vorgaben abzuweichen. Die Beklagte kontaktierte den Kläger zunächst telefonisch, im Anschluss kam es zu einer Besprechung im Hause des Klägers. Bei dem Gespräch wurde der Fonds vorgestellt und ein Informationsprospekt übergeben. Man sprach auch über die Vermittlungsvergütung, die die Beklagte von der Fondsgesellschaft erhalten sollte. Der Kläger ging zunächst davon aus, dass die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 5 % des durch ihn zu erbringenden Agio halten sollte. Tatsächlich lag die Vergütung aber bei mindestens 7 %. Der Fonds brachte nicht den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg. Der Kläger fordert Schadensersatz.
Die Entscheidung:
Der BGH betont, dass es grundsätzlich keine Pflicht eines freien Anlageberaters
gibt, den potenziellen Anleger über die ihm zustehende Provision aufzuklären. Es muss einem Anleger klar sein und einleuchten, dass ein wirtschaftlich
selbständiger Anlageberater seine Leistung nicht gänzlich kostenlos erbringt. Ein selbständiges Unternehmen der Finanzgruppe einer Sparkasse, welche eine unabhängige juristische Person ist, aber 100 %-ige Tochtergesellschaft, ist hinsichtlich der Pflicht, ungefragt über zu erwartende Provisionen bei der Anlagevermittlung zu beraten, wie ein freier Anlageberater zu behandeln. Besonders zu beachten ist, dass diese Beratungsunternehmen selbst kein Kreditinstitut sind und keine klassischen Bankgeschäfte vornehmen. An der Selbständigkeit ändert sich letztlich auch dann nichts, wenn das Logo der Sparkasse verwendet wird und im Wesentlichen Kunden der Sparkasse angesprochen werden. Daher hat im Ergebnis ein Anleger auch bei Beratung durch eine Sparkassen-Tochter kein schutzwürdiges Interesse dahin, dass er über Provisionen bei der Vermittlung unterrichtet wird. Der BGH führt weiter aus, dass ein Anlageberatungskunde stets einen Anspruch auf vollständige und richtige Beratung hat. Dies bezieht sich immer auf diejenigen Eigenschaften und Risiken, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei darf sich der Berater nicht auf die Unterlagen beschränken, die durch den Fonds bereitgestellt werden. Der Berater hat die Anlage kritisch zu prüfen oder den Beratenen darauf hinzuweisen, dass er dies nicht getan hat, sondern lediglich die Angaben wiedergibt. Verpflichtet sich der Anlageberater gegenüber der Fondsgesellschaft, nur deren Informationen bei der Beratung zu verwenden, so schränkt er damit nicht diese wesentlichen Beratungspflichten gegenüber dem Kunden ein. Er hat vielmehr zu verhindern, dass er in eine solche Pflichtenkollision zwischen der Anlagegesellschaft und dem Anleger kommt. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass der Berater den
Vertrieb des jeweiligen Fonds einzustellen hat oder den Kunden darauf hinzuweisen, dass er begrenzt Informationen weitergeben darf.
Konsequenzen für Sie:
Bei der Anlageberatung durch einen unabhängigen Vermittler müssen Sie stets davon ausgehen, dass dieser eine Provision von der Betreibergesellschaft der vermittelten Anlage erhält. Eine Pflicht, auf gewährte Provision hinzuweisen, haben nunmehr nur noch die Berater, die in einem festen Anstellungsverhältnis, etwa bei einer Bank, selbst stehen. Der Berater ist aber verpflichtet, auf eine etwa bestehende Interessenkollision hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht, sie objektiv und kritisch über Vorteile und Risiken einzelner Anlageobjekte zu beraten. Diese Pflicht ist Kernelement des Beratungsvertrages. Schränkt sich der Vermittler gegenüber der Anlagegesellschaft diesbezüglich vertraglich ein, so kann er sich Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt insbesondere, wenn er nicht darauf hinweist.