BFH, Urteil v. 10.4.2014, Az. VI R 11/13
Eine regelmäßige Arbeitsstätte im Ausland haben Arbeitnehmer auch dann nicht, wenn sie zunächst für drei Jahre und folgend wiederholt befristet von ihren Arbeitgebern ins Ausland entsandt werden. Das gilt auch, wenn Unternehmen für die Dauer der Entsendung mit dem ausländischen Unternehmen unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen haben. Diese Arbeitnehmer haben zumeist nicht die Möglichkeit, ihre Wegekosten zu begrenzen.
Das Problem:
Der Kläger ist Angestellter. Für insgesamt 5 Jahre - ursprünglich 3 Jahre nebst Verlängerungen - entsandte ihn sein deutscher Arbeitgeber zu einer ausländischen Tochtergesellschaft (Beteiligung: 90). Neben der Entsendung gab es auch Arbeitsverträge mit der Tochtergesellschaft. Das ausländische Gehalt (seitens der Tochtergesellschaft gezahlt) wurde vom deutschen Arbeitgeber auf das inländische Gehalt angerechnet und die Differenz ausgezahlt.
Dem Kläger folgten die Ehefrau und Kinder ins Ausland. Die deutsche Wohnung wurde behalten, der ausländische Arbeitsort lag rund 51 km vom Wohnort entfernt.
Das FA weigerte sich, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland zu berücksichtigen.
Die Entscheidung:
Der BFH führt aus, dass die Kosten des Klägers für die ausländische Unterkunft zu Unrecht nicht (gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG) und die Aufwendungen für Fahrten zur Tätigkeitsstätte im Ausland zu Unrecht nur begrenzt (gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) zum Abzug als Werbungskosten zugelassen wurden.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte im Ausland begründen Arbeitnehmer auch dann nicht, wenn sie zunächst für drei Jahre und folgend wiederholt befristet von ihren Arbeitgebern ins Ausland entsandt werden. Das gilt auch, wenn Unternehmen für die Dauer der Entsendung mit dem ausländischen Unternehmen unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen haben. Diese Arbeitnehmer haben zumeist nicht die Möglichkeit, ihre Wegekosten zu begrenzen.
Deshalb sind die Kosten für die Fahrten vom Wohnort (Ausland) zum Beschäftigungsort (Ausland) auch nicht nach der Entfernungspauschale, sondern auf Grundlage der Dienstreisegrundsätze - also den tatsächlichen Kosten - zu bemessen. Weiter sind die Übernachtungskosten des Klägers für Übernachtungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit dem Grunde nach als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen.