BAG, Urteil v. 19.02.2015, Az. 8 ZR 1011/13
Hat ein Arbeitgeber Videoaufnahmen des Arbeitnehmers für betriebliche Zwecke (auch Veröffentlichung) erstellt, erlischt die Einwilligung des Arbeitnehmers nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Problem:
Der Kläger war Mitarbeiter der Beklagten. Er hatte schriftlich zugestimmt, dass von ihm für Werbezwecke Aufnahmen bei betrieblichen Vorgängen gefertigt wurden. Diese Aufnahmen sind Bestandteil eines Werbefilms, der auf der Homepage der Beklagten veröffentlicht wurde. Der Kläger ist mittlerweile nicht mehr bei der Beklagten angestellt. Er begehrt Unterlassung der Veröffentlichung und hatte seine Einwilligung zuvor widerrufen.
Die Entscheidung:
Das BAG hat die Klage abgewiesen. Zunächst lag die Einwilligung vor und wahrte damit die Schriftform, die in Fällen der informationellen Selbstbestimmung zu beachten ist. Auch war die Einwilligung nicht durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch entfallen. Schließlich hat der Kläger auch keinen plausiblen Grund angegeben, warum er die Einwilligung widerruft.
Konsequenzen für Sie:
Der Widerruf von schriftlichen Einwilligungen, die die Verwendung von Bildern des ehemaligen Arbeitnehmers betreffen, wird von Arbeitnehmern regelmäßig als ein Mittel wahrgenommen, um dem Arbeitgeber nachträglich zu schaden. Das BAG fordert jedoch zumindest einen plausiblen Grund.