BAG, Urteil v. 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13
Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nur dann verdeckt überwachen lassen, wenn sein Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht. Werden trotzdem Aufnahmen gefertigt, kann dem Arbeitnehmer Schmerzensgeld zustehen.
Das Problem:
Die Klägerin war Sekretärin bei der Beklagten und seit mehreren Monaten arbeitsunfähig krank. An der Krankheit zweifelt der Vorgesetzte und beauftragte einen Detektiv mit der Überwachung der Klägerin. Hierzu fertigte dieser u.a. Videoaufnahmen an. Die Klägerin sieht sich dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und verlangt Schmerzensgeld.
Die Entscheidung:
Das BAG hielt die Aufnahmen für rechtswidrig. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und damit der Krankheit begründet hätten, konnte die Beklagte nicht vorlegen.
Konsequenzen für Sie:
Das BAG hat dem Überwachungsrecht des Arbeitgebers einmal mehr klare Grenzen gezogen. Die Überwachung ist grundsätzlich nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung zulässig. Beachten Sie diese Grenzen nicht, können die so erlangten Beweise im Rahmen eines Prozesses (etwa wegen Kündigung, Schadensersatz o.ä.) meist nicht verwertet werden. Auch droht ein Schmerzensgeld des Arbeitnehmers. Eine Abwägung im Einzelfall hat stets zu erfolgen. Wollen Sie also die Unwirksamkeit einer Kündigung (wegen unverwertbarer Beweise) vermeiden, müssen Sie sich an den Leitlinien der Rechtsprechung orientieren.