EuGH, Urt. v. 12.09.2013, C-64/12, Schlecker/Melitta Josefa Boedeker, Vorlage des Hoge Raad der Nederlanden
Für das Kriterium des Landes der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit ist nicht zwingend der Ort der tatsächlich überwiegenden Arbeitsleistung entscheidend.
Auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet, steht es dem nationalen Gericht frei, das in diesem Land anwendbare Recht auszuschließen, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land besteht. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Artikel 6 Absatz II des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19.6.1980 in Rom.