BVerfG 23.10.2013, 1 BvR 1842/11 u.a.
Verfassungsgemäß ist eine vertragliche Regelung, die einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit urheberrechtlicher Vergütungen für die Werknutzung gewährt.
Das Problem:
Die Kläger der verschiedenen Verfahren wurden durch den BGH letztinstanzlich zur Nachzahlung von Autorenvergütung verurteilt. Diese hatten jeweils vertraglich die Vergütung für Autorenleistungen geregelt.
Mit der Verfassungsbeschwerde richten sich die Kläger gegen § 32 Urheberrechtsgesetz sowie gegen die darauf beruhenden Entscheidungen des BGH zur Angemessenheit von Honoraren im Verlagswesen.
Die Entscheidung:
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden abgewiesen. Die Regelungen im Urheberrechtsgesetz und dem folgend die Entscheidungen des BGH sind verfassungsgemäß.
Der Gesetzgeber ist zulässig und nachvollziehbar davon ausgegangen, das gerade Autoren mit geringer wirtschaftlicher Durchsetzungskraft der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung zur Durchsetzung ihrer Grundrechte bedürfen. Grundgedanke dafür ist der Beteiligungsgrundsatz nach § 11 S. 2 UrhG. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch Gegenstand völker- und europarechtlicher Gewährleistungen.
Die sich daraus ergebenden Einschränkungen für die Verlage stehen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Autoren.