BGH 28.5.2013, II ZR 2/12 u.a.
Ist bei Genussscheinen nicht geregelt, dass das emittierende Unternehmen einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unterliegt, so sind die Genussscheinbedingungen entsprechend anzupassen. Dabei ist festzulegen, dass das ausgebende Unternehmen die ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen vollständig vorzunehmen hat, unabhängig von der künftigen Ertragslage.
Das Problem:
Die Hypothekenbank AG emittierte Genussscheine. Die Bedingungen regelten zum einen, dass die Inhaber der Genussscheine bei den Ausschüttungen gegenüber den Aktionären der Bank bevorzugt behandelt würden, zum anderen, dass die Ausschüttung zu mindern sei, wenn der Bilanzgewinn hierfür nicht ausreichend ist und dass die Inhaber der Genussscheine in voller Höhe am laufenden Verlust, dem Jahresfehlbetrag, teilnehmen.
Die Bank wurde mit einer weiteren Bank zur späteren Beklagten verschmolzen. Sie wies in dem Streitjahr einen fiktiven Jahresfehlbetrag aus, dieser berücksichtigte jedoch nicht den Verlustausgleichsanspruch aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Ausschüttungen auf die Genussscheine wurden im Folgenden entsprechend gemindert.
Dagegen wandte sich der Kläger. Er beantragte, die Beklagte zur Zahlung auf die Genussscheine zu verurteilen und künftige Zahlungen unabhängig von der Ertragslage der Beklagten zu bedienen.
Die Entscheidung:
Der BGH hat die Ansicht des OLG bestätigt, dass in Genussscheinen Regelungen für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu treffen sind. Sollten diese nicht vorhanden sein, sind die Bedingungen anzupassen. Inhaltlich ist die volle, ursprünglich geplante Ausschüttung abzusichern und zwar unabhängig von der künftigen Ertragslage. Ebenfalls abzusichern sind die Rückzahlungsansprüche auf die Genussscheine an sich, sofern die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages entsprechend positiv war.
Konsequenzen für Sie:
Sollten Sie Genussscheine erworben und Ausschüttungen oder auch die Rückzahlung auf die Scheine aufgrund eines fiktiven Fehlbetrages nicht erhalten haben, so kann Ihnen gleichwohl ein Anspruch auf die genannten Beträge zustehen, wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach Emittierung der Genussscheine abgeschlossen worden ist. Um dies in Erfahrung zu bringen, dürfte ein Auskunftsanspruch gegen den Emittenten zu bejahen sein.