BGH, Beschluss v. 01.07.2014, Az. VIII ZR 72/14
Die Erklärung "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift" wahrt die Textform i.S.v. § 126b BGB.
Das Problem:
Die Klägerin hatte der Beklagten durch ihre Hausverwaltung ein Mieterhöhungsverlangen zugesandt. Das Schreiben endete mit der Erklärung "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift". Dem Schreiben war eine Originalvollmacht der Hausverwaltung beigefügt. Die Beklagte hat ihre Zustimmung verweigert.
Die Entscheidung:
Der BGH hatte über die Revision der Beklagten letztlich nicht zu entscheiden. Sie wurde nach einem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
In dem Beschluss hat der BGH erläutert, dass das Mieterhöhungsverlangen die nach § 558a BGB zu stellenden formellen Anforderungen erfüllt. Das gilt insbesondere für §§ 558a I, 126b BGB (Textform). Die Erklärung sei durch die Formulierung am Ende ("Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift") i.S.v. § 126b BGB abgeschlossen. Es ist nicht erforderlich, dass der die Erklärung konkret abgebende Mitarbeiter des Verwaltungsunternehmens namentlich benannt wird und dessen Vollmacht durch das Unternehmen nachgewiesen wird. Die Benennung des Verwaltungsunternehmens sei ausreichend.
Konsequenzen für Sie:
Der BGH ist eigenen älteren Entscheidungen (Urteil v. 07.07.2010, Az. VIII ZR 321/09) gefolgt. Die Angabe der handelnden juristischen Person genügt daher. Die Praxis der Wohnungsverwaltung wird damit erheblich erleichtert bzw. Rechtssicherheit geschaffen. Bisher war es fraglich, ob der unmittelbar handelnde Angestellte benannt und dessen Vollmacht nachgewiesen werden muss. Das hat der BGH nunmehr verneint.
Stets ist allerdings darauf zu achten, dass eine Originalvollmacht des Eigentümers für das Verwaltungsunternehmen beigefügt wird (§ 174 BGB).