BGH, Urt. v. 18.07.2013, IX ZR 198/10
Die Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Scheinauseinandersetzungsguthabens als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO ist auch dann anfechtbar, wenn tatsächlich keine Erträge erwirtschaftet worden sind, sondern die Auszahlung aus einer im Schneeballsystem gewonnenen Einlage ermöglicht wird. Entsprechendes gilt auch für eine Gewinnvorauszahlung. Der Unentgeltlichkeit der Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung steht nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger irrtümlich vom Bestehen der Forderung ausgegangen ist.