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24.11.2011 Urteile

Anbietern von Internetzugangsdiensten darf die Einrichtung eines Filtersystems gegen unzulässige Downloads nicht vorgeschrieben werden

EuGH, Urteil v. 24.11.2011, C-70/10

Das Unionsrecht steht einer Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegen, ein System zur präventiven Filterung aller die Dienste des Anbieters durchlaufenden elektronischen Kommunikationen, das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,  auf ausschließlich seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen. Eine solche Anordnung beachtet - neben anderen Erfordernissen - nicht das Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen.

Sachverhalt:
Die Rechtssache beruht auf einem Rechtsstreit zwischen Scarlet, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, und SABAM, einer belgischen Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Verwendung von Werken der Musik von Autoren, Komponisten und Herausgebern zu genehmigen. SABAM stellte im Jahr 2004 fest, dass Internetnutzer, die die Dienste von Scarlet in Anspruch nahmen, über das Internet und ohne Genehmigung und ohne Entrichtung von Gebühren zu ihrem Repertoire gehörende Werke über "Peer-to-Peer"-Netze" (offenes, unabhängiges, dezentralisiertes und mit hochentwickelten Such- und Downloadfunktionen ausgestattetes Hilfsmittel zum Austausch von Inhalten) herunterladen.

Auf Antrag von SABAM gab das erstinstanzliche Gericht in Belgien Scarlet als Anbieter von Internetzugangsdiensten unter Androhung eines Zwangsgelds auf, diese Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich machen sollte, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire von SABAM enthielten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines "Peer-to-Peer"-Programms zu senden oder zu empfangen. Scarlet legte Berufung ein und machte geltend, dass die Anordnung nicht unionsrechtskonform sei, weil sie ihr de facto eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der Kommunikationen in ihrem Netz auferlegte, was mit der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr und den Grundrechten nicht vereinbar sei.

Vor diesem Hintergrund fragt das Berufungsgericht den EuGH, ob die Mitgliedstaaten aufgrund des Unionsrechts dem nationalen Richter erlauben könnten, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufzugeben, generell und präventiv allein auf seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt ein System zur Filterung der elektronischen Kommunikationen einzurichten, um ein unzulässiges Herunterladen von Dateien zu identifizieren.

Gründe:
Die fragliche Anordnung würde Scarlet verpflichten, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten aller ihrer Kunden vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Daraus folgt, dass die Anordnung zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die mit dieser Richtlinie unvereinbar ist. Außerdem würde eine solche Anordnung nicht die anwendbaren Grundrechte berücksichtigen.

Im Streitfall bedeutet die Einrichtung eines Filtersystems, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche elektronischen Kommunikationen im Netz des fraglichen Anbieters von Internetzugangsdiensten überwacht werden. Und diese Überwachung würde zudem zeitlich unbegrenzt stattfinden. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Scarlet führen, da sie Scarlet verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf ihre Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.

Darüber hinaus kann das Filtersystem auch die Grundrechte der Kunden von Scarlet beeinträchtigen, insbesondere ihre Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen. Die Anordnung würde eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben. Und diese Anordnung könnte die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen un- und zulässigen Inhalten unterscheiden kann, so dass dessen Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Demnach würde das nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der Scarlet zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.

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