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07.01.2015 Urteile

Aktienrechtsnovelle 2014

Die Bundesregierung hat am 07.01.2015 das sog. Gesetz zur Änderung des AktG im Entwurf beschlossen. Eine effektive Bekämpfung von Terrorfinanzierung und Geldwäsche soll mit der Neuregelung der Ausgabe von Inhaberaktien erreicht werden. Speziell die größere Transparenz der Beteiligungsstrukturen von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften ist das Ziel.

Hintergrund ist, dass die deutsche Inhaberaktie nicht börsennotierter Unternehmen - bis dato bleiben Änderungen im Gesellschafterbestand verborgen und auch das Unternehmen weiß nicht, wer die Aktionäre sind - im Verdacht steht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu begünstigen. Bei börsennotierten Unternehmen wird Transparenz durch die kapitalmarktrechtliche Beteiligungspublizität nach dem WpHG erzeugt.

Dem soll künftig durch folgende Regelungen vorgebeugt werden:

  • Nicht börsennotierte Gesellschaften dürfen Inhaberaktien künftig nur ausgeben, wenn keine Einzelverbriefung der Aktien möglich ist und die Sammelurkunde über die Aktien bei einer regulierten Stelle hinterlegt wird. Übertragungsvorgänge sind so nachvollziehbar. Über die "Wertpapiersammelbank" können Ermittlungsbehörden regelmäßig die Identität der Aktionäre ermitteln. Nicht börsennotierte Gesellschaften können weiter zwischen Namens- und Inhaberaktien wählen.
  • Aktiengesellschaften können künftig sog. umgekehrte Wandelschuldverschreibungen – bisher hat nur der Anleihegläubiger das Wandlungsrecht - ausgeben. Das wird Unternehmen und Kreditinstituten eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital erleichtern.
  • Weiter sollen Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefallene Dividenden ausgegeben werden können. Die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalvorgaben wird den Kreditinstituten eher ermöglicht.

Mit den letzten beiden Punkten werden Erfahrungen aus der Finanzkrise 2008 umgesetzt.

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