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22.03.2012 Urteile

Abzugsverbot bei Mutterkapitalgesellschaft wegen Gewährung zinsloser Darlehen zwischen Tochtergesellschaften

FG Schleswig-Holstein 22.3.2012, 1 K 264/08

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens einer Tochtergesellschaft mbH an eine andere stellt für die Mutterkapitalgesellschaft eine steuerfreie verdeckte Gewinnausschüttung dar, da mangels Einlagefähigkeit der Nutzungsvorteile diesen ein gleich hoher Anteil an Nutzungsverbrauch gegenübersteht.

Das Problem:
Die Klägerin, die Mutter-Holding, war Alleingesellschafterin der X-GmbH und der A-GmbH. Sie hielt auch 92 % an der Y-GmbH. Die A-GmbH gewährte der X-GmbH ein zinsloses Darlehen. Die A-GmbH gewährte  der Y-GmbH ebenfalls ein zinsloses Darlehen. Das Finanzamt ging davon aus, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem steuerfreien vGA-Ertrag der Klägerin aus dem zweiten Darlehen und ihren fiktiven Aufwendungen aus Vorteilsgebrauch aus dem ersten Darlehen bestand. Es handelt sich um in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Kapitalerträgen stehende Betriebsausgaben, die nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig sind. Die Beträge seien hinzuzurechnen.

Die Entscheidung:
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch eine Tochtergesellschaft mbH an ihre Schwestergesellschaft mbH ist eine vGA an die Mutterkapitalgesellschaft. Dem vGA steht mangels Einlagefähigkeit der Nutzungsvorteile aus dem Darlehen ein gleich hoher Aufwand aus Nutzungsverbrauch gegenüber. Der körperschaftsteuerpflichtige GmbH-Gesellschafter ist nach § 8b Abs. 1 KStG vollständig von der Körperschaftsteuer befreit. Die Muttergesellschaft unterliegt daher aus Anlass der Gewährung des Darlehens zwischen den Tochtergesellschaften bzw. der dadurch zugeflossenen vGA nicht mehr der Besteuerung. In unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang der mit der steuerfreien vGA stehenden Ausgaben sind auf der anderen Seite nach § 3s EStG nicht abzugsfähig. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang wurde im zu entscheidenden Fall bejaht, wobei die vGA aus dem zweiten Darlehen allein in Folge mangelnder Einlagefähigkeit der Vorteile aus dem ersten Darlehen bejaht wurde. Gerade dadurch war der Aufwand der Klägerin entstanden. Der innere Zusammenhang zwischen dem steuerfreien Kapitalertrag, sprich der vGA aus dem 2. Darlehen, und den dazu notwendigen Betriebsausgaben ergibt sich auch daraus, dass die Aufwendungen für die Beteiligungen an der A-GmbH die steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung an der A-GmbH nicht überstiegen.

Konsequenzen für Sie:
Bei der Gewährung zinsloser Darlehen von Tochtergesellschaften untereinander sind die dazu notwendigen Aufwendungen der von der Kapitalsteuer befreiten Muttergesellschaft nach § 3c Abs. 1 EStG nicht von der Einkommensteuer abzuziehen.

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