BGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 220/12
Die Planungs- und Überwachungsleistung eines Architekten kann auch dadurch abgenommen werden, dass nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel gerügt werden. Die Frist von 6 Monaten wird im Regelfall zur Prüfung von Ansprüchen genügen.
Das Problem:
Die späteren Kläger hatten den späteren Beklagten mit der Planung und Überwachung der Renovierungsarbeiten einer denkmalgeschützten Villa beauftragt. Das Honorar hierfür wurde Ende 1998 gezahlt. Die Arbeiten wurden im Juli 1999 beendet, Mieter zogen ein. Die Abnahme der Denkmalschutzbehörde wurde im Januar 2000 erklärt. Eine formelle Abnahme der Parteien für die Architektenleistungen fand nicht statt.
Später wurden im Keller Feuchtigkeitsschäden festgestellt. Die Kläger verlangten vom Beklagten die Kosten der Mängelbeseitigung und im übrigen Schadensersatz. Die Klage wurde am 28.12.2005 zugestellt. Der Beklagte beruft sich auf die Verjährung der Forderung.
Die Entscheidung:
Der BGH hat auf die Verjährung des bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetztes noch nicht verjährten Schadensersatzanspruchs gemäß § 635 BGB nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. angewendet. Für den Beginn der Verjährungsfrist von 5 Jahren ist daher die Abnahme maßgeblich. Für eine konkludente Abnahme ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers notwendig, das geeignet ist, den Abnahmewillen dem Architekten gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Im entschiedenen Fall sah der BGH die Abnahme darin, dass der spätere Kläger nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen gerügt hat. Generell müsse eine Prüffrist von nicht mehr als sechs Monaten ausreichen. Eventuelle Ansprüche waren daher verjährt.
Konsequenzen für Sie:
Die Frage der konkludenten Abnahme ist über die Leistungen von Architekten hinaus auch bei anderen Werkverträgen von Bedeutung. Der BGH hat klare Grenzen in zeitlicher Hinsicht für eine mögliche konkludente Abnahme auch für den Fall gezogen, dass es keine weiteren Handlungen der Parteien gibt, aus denen auf konkludente Abnahme nach Fertigstellung und Bezug geschlossen werden kann. Die Frist von 6 Monaten wird man hier auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu beachten haben. Um Klarheit zu schaffen, ist grundsätzlich eine – bereits vertraglich zu regelnde – formelle Abnahme der Leistungen durchzuführen. Das erleichtert nicht nur die spätere Beweisführung, sondern vermeidet späteren Streit über die Frage der Verjährung.