LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 20.5.2014, Az. 2 Sa 17/14
Die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei unfreundlichem Verhalten gegenüber Kunden abzumahnen, besteht auch bei der Kommunikation per E-Mail, da der Arbeitnehmer auch hier die Möglichkeit hat, seine Reaktion in Ruhe abzuwägen.
Das Problem:
Der Kläger ist Berufs- und Ausbildungsberater bei der Beklagten. Ein Kunde hatte sich in einer unfreundlichen E-Mail beschwert und eine gleich unfreundliche Antwort erhalten.
Die Beklagte mahnte den Kläger wegen der Unfreundlichkeit ab.
Die Entscheidung:
Das LAG hat einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung verneint. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte entfallen ist. Daran fehlt es hier.
Das LAG hat das Verhalten als arbeitsvertragswidrig eingestuft. Mit seinen Äußerungen habe der Kläger das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit beschädigt. Insbesondere habe er Zeit zur Reaktion auf die Kunden-E-Mail gehabt und konnte sein Verhalten abwägen.