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25.11.2014 Urteile

Abgeltungssteuer – Verrechnung von Altverlusten

FG Münster, Urteil v. 25.11.2014, Az. 2 K 3941/11 E

Selbst wenn Verlustvorträge zum 31.12.2008 festgestellt sind (negative Kapitaleinkünfte), können diese nicht unmittelbar mit positiven Erträgen späterer Veranlagungszeiträume verrechnet werden.

Das Problem:

Der Kläger hatte im Jahr 2009 Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten, so auch aus Kapitalerträgen. Die Kapitalerträge wollte er mit Verlusten (negative Kapitalerträge) für die Jahre bis Ende 2008 verrechnet haben. Die Kapitalerträge im Übrigen seien der Abgeltungssteuer zu 25 % zu unterwerfen. Das FA lehnte dies ab. Es verrechnete die negativen Kapitaleinkünfte im Rahmen der Günstigerprüfung mit sämtlichen Einkünften und unterwarf den gesamten Restbetrag dem tariflichen Einkommensteuersatz des Klägers (> 25 %). Hiergegen wandte sich der Kläger.

Die Entscheidung:

Das FG gab dem FA Recht, soweit es sich geweigert hatte, die Verlustvorträge unmittelbar mit den positiven Kapitaleinkünften zu verrechnen. Das gilt jedenfalls, soweit dies außerhalb der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG abgelehnt wurde.

Dem Gesetz nach sollen Verluste, die dem Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG unterfallen, auch nur mit dementsprechenden Einkünften verrechnet werden können (vgl. § 20 Abs. 6 EStG). Bei § 32d Abs. 4 EStG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die hier nicht anwendbar war.

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